Stand Dezember 2008
1. Allgemeines
1.1 Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und
Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung
einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch
wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem
Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird
der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen
erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und
Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen
gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt
worden sind. Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle unsere
Beratungen, Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und die
gesamten gegenwärtigen und auch künftigen Rechtsbeziehungen zwischen
uns und unserem Kunden Gültigkeit. Wir sind berechtigt, die Ansprüche
aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
1.2 Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem
deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und
Handelsgesetzbuch. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge
über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
1.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Von diesen
Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen, insbesondere mit
unseren Beauftragten, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns
verbindlich.
1.4 Unser Angebot erfolgt stets freibleibend. Verträge, auch
solche auf Messen oder durch unsere Beauftragten, kommen nur nach
Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und erst mit deren
Zugang bei unserem Kunden zustande.
1.5 Eventuellen Sperrvermerken hinsichtlich Kundenschutz bei
vertraglich vereinbarten Lieferungen an eine Versandadresse wird
hiermit ausdrücklich widersprochen. Kundenschutz wird nicht garantiert.
1.6 Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird
ausschließlich in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und
dazugehörigen Unterlagen beschrieben, ohne dass dieses eine Garantie im
Sinne des § 443 BGB darstellt.
1.7 Eine etwaige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis
berechnet und nur zurückgenommen, sofern dies im Vertrag geregelt oder
nach gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben ist. Die Kosten für den
Transport zur Rücknahmestelle trägt unser Kunde.
1.8 Leihverpackungen werden zum Tagespreis berechnet, wenn
sie nicht innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Vertragsgegenstandes
bei unserem Kunden an uns frachtfrei zurückgesandt werden.
2. Preise
2.1 Unsere Preise für Lieferungen gelten, wenn nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk frei Lkw verladen
ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung.
2.2 Ergeben sich nach Vertragsschluss Änderungen der
Berechnungsgrundlagen durch höhere Lohn- und Materialkosten, Erhöhung
der Umsatzsteuer oder durch sonstige Umstände, insbesondere technisch
begründete Kalkulationsveränderungen, so sind wir berechtigt, den
Vertragspreis im angemessenen Verhältnis zur eingetretenen Änderung der
Berechnungsgrundlage zu erhöhen. Dies gilt auch für Abrufaufträge. Dies
gilt nicht, wenn unser Kunde Verbraucher nach § 13 BGB ist und unsere
Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht wird.
3. Lieferungen und Lieferfristen
3.1 Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten, wenn unser
Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt, insbesondere wenn er für die Klärung sämtlicher technischer
Einzelheiten und eventuelle Vorauszahlungen zu sorgen hat.
3.2 Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet ist, wie z. B. Zahlungsverzug und -einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute oder Kreditversicherer, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern und, nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder Bankgarantien oder Vorleistung, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden offensichtlich ist.
3.3 Unsere bestätigten Lieferfristen sind unverbindliche
Abgangstermine. Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen
und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger
Lieferung berechtigt.
3.4 Bei Abrufaufträgen gilt eine angemessene Lieferfrist als
vereinbart, die 2 Wochen nach Abruf nicht unterschreiten darf. Sind
Fertigungs- und Abnahmetermine nicht vereinbart, können wir spätestens
3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber
verlangen. Kommt unser Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von 3
Wochen nach Absendung unseres diesbezüglichen Schreibens nach, sind wir
berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren
fruchtlosem Ablauf Schadensersatz zu verlangen und/oder vom nicht
erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn nach
Ablauf der Lieferfrist der Vertragsgegenstand oder Teile hiervon nicht
bezogen oder durch Verschulden unseres Kunden nicht abgeliefert sind.
3.5 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die
Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich
machen, sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Restlieferung oder
Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden
Schadensersatzansprüche zustehen. Nicht zu vertreten haben wir z.B.
behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, durch
politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen,
Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Materialknappheit,
Energieversorgungsschwierigkeiten, Transportverzögerungen durch
Verkehrsstörungen oder unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren
Unterlieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die
Aufrechterhaltung unserer eigenen Betriebe abhängig ist, eintreten. Das
Vorstehende gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt
eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
3.6 Unser Kunde kann uns erst dann eine Nachfrist zur
Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2
Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und
mindestens 3 Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
kann unser Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch
gegen uns wegen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir
hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es liegt ein
Personenschaden vor.
4. Versand und Gefahrtragung
4.1 Der Versand des Vertragsgegenstandes erfolgt durch uns ab
Werk auf Gefahr unseres Kunden, und zwar auch dann, wenn die Fracht und
andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Der Vertragsgegenstand wird von
uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung
und auf Rechnung unseres Kunden versichert.
4.2 Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese nicht innerhalb
von 8 Tagen nach dem vereinbarten Termin, so erfolgt der Versand durch
uns mittels einer uns günstig erscheinenden Versandart auf Rechnung
unseres Kunden.
4.3 Die Gefahr geht auf unseren Kunden mit der Übergabe des
Vertragsgegenstandes an unseren Kunden, den ersten Frachtführer oder
Spediteur über. Dies gilt auch bei einzelnen Teillieferungen und wenn
wir die Versandkosten übernommen haben.
4.4 Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden verzögert oder
liegt Annahmeverzug vor, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft über. Die Verwahrung des Vertragsgegenstandes
erfolgt dann im Namen und auf Kosten unseres Kunden.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur völligen Bezahlung
unserer sämtlichen Forderungen, auch künftiger Forderungen, die uns
gegen unseren Kunden zustehen, unser Eigentum. Dies gilt auch bei
Zahlungen besonders bezeichneter Forderungen bis zum Ausgleich eines
etwaigen Kontokorrentsaldos. Zur Geltendmachung der Rechte aus
Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es
sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
5.2 Die Vorbehaltsgegenstände sind auf Kosten unseres Kunden
sachgemäß und von den übrigen Gegenständen getrennt zu lagern, auf
unser Verlangen hin besonders zu kennzeichnen und gegen Beschädigung,
Untergang und Abhandenkommen zu versichern. Der entsprechende Abschluss
ist uns von unserem Kunden auf Verlangen vorzulegen. Unser Kunde tritt
seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus in
Höhe des Wertes des Vorbehaltseigentums an uns ab und willigt in die
Auszahlung an uns ein. Wir sind berechtigt, das Vorbehaltseigentum
zurückzunehmen und dazu gegebenenfalls den Betrieb und die Räume
unseres Kunden durch von uns Beauftragte betreten zu lassen.
5.3 Unser Kunde ist stets widerruflich und solange er seinen
Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, berechtigt,
unser Vorbehaltseigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern.
In diesem Fall oder bei Auslieferung des Vorbehaltseigentums an einen
Dritten, gleich in welchem Wert oder Zustand, oder bei Einbau tritt der
Kunde hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer
Forderungen aus diesen Lieferungen die ihm aus der Veräußerung,
Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seinen
Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm hieraus
gegebenenfalls entstehenden Schadensersatzansprüche in Höhe des
Rechnungswertes unserer Lieferungen an uns ab.
5.4 Wird unser Vorbehaltseigentum be- oder verarbeitet oder
vermischt oder umgebildet, wird die Be- oder Verarbeitung bzw. die
Vermischung oder Umbildung für uns, jedoch ohne Gewähr, vorgenommen.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen durch
den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltseigentums zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird unser
Vorbehaltseigentum mit anderen Gegenständen vermischt oder vermengt, so
erwerben wir Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes, den das
Vorbehaltseigentum zum Zeitpunkt der Verbindung hat.
5.5 Im Falle eines Abtretungsverbotes bei der
Weiterveräußerung, bei dem Einbau oder bei Zahlungsverzug ist unser
Kunde verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu
geben. Werden die von uns gelieferten Vorbehaltsgegenstände zusammen
mit anderen Gegenständen an einen Dritten veräußert, so ist unser Kunde
verpflichtet, insoweit die Rechnungsposten zu trennen. Soweit eine
getrennte Rechnung nicht erfolgt ist, ist der Teil der
Gesamtpreisforderung an uns abgetreten, die dem Rechnungswert unser
Lieferung entspricht. Der vorstehende Eigentumsvorbehalt bleibt auch
dann bestehen, wenn Einzelforderungen unseres Kunden gegen seinen
Drittkäufer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem
Falle tritt unser Kunde schon jetzt den zu seinen Gunsten bestehenden
Saldo an uns ab. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die
abgetretene Forderung beim Drittschuldner direkt einzuziehen.
5.6 Unzulässig sind außergewöhnliche Verfügungen durch
unseren Kunden wie Verpfändung, Sicherungsabtretung und Übereignung
unseres Vorbehaltseigentums. Unser Kunde ist verpflichtet, uns
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die uns
gehörenden Gegenstände und Forderungen wie z. B. Pfändungen und jede
andere Art einer Beeinträchtigung unseres Eigentums erfolgen. Er hat
die Kosten einer Interventionsklage zu tragen, wenn der Zugriff von ihm
zu vertreten ist.
5.7 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Gesamtsicherung aus
der Geschäftsverbindung unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind
wir auf Verlangen unseres Kunden insoweit zur Rückübertragung
verpflichtet. Die Auswahl der rückzuübertragenden Sicherheiten erfolgt
durch uns.
6. Zahlungen
6.1 Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung
ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 - 34,
65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und
künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben.
Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH
übertragen.
6.2 Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, in
der vereinbarten Währung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne
Abzug zu bezahlen. Skonto wird nur nach besonderer Vereinbarung gewährt
und ist aus dem Rechnungswert ab Lieferwerk zu ermitteln.
6.3 Zahlungen sind erst bewirkt, wenn wir endgültig über den
Betrag verfügen können. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur
erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen.
Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Falle zu Lasten unseres
Kunden. Wird Wechselzahlung vereinbart, so soll die Laufzeit der
Wechsel 90 Tage vom Rechnungsdatum ab gerechnet nicht übersteigen.
6.4 Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum
Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten
Verbindlichkeiten verwendet. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit
irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle
bestehenden Forderungen sofort fällig.
6.5 Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für
sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der
Gesamtlieferung. Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels anderer
schriftlicher Vereinbarung auf die jeweils ältesten Teillieferungen
verrechnet.
6.6 Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist
ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei
denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die
Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7. Schadensersatz und Rücktritt
7.1 Werden die vereinbarten Zahlungstermine vom Kunden nicht
eingehalten, stehen uns die Rechte aus § 288 BGB (Geltendmachung von
Verzugszinsen) zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Zahlungsziele
über zukünftige Leistungen neu zu vereinbaren.
7.2 Kommt unser Kunde mit der Abnahme der Lieferung oder
Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so sind wir
nach angemessener Nachfristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz in Höhe von 20 %
des Kaufpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreteren höheren
Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme, zu verlangen, es sei
denn, der Kunde weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Einer
Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn sich nach Vertragsabschluss
Anhaltspunkte für die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden
im Sinne von Ziff. 3.2 ergeben.
8. Gewährleistung
8.1 Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des
Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen
Vereinbarungen mit unserem Kunden und nicht aus sonstigen werblichen
Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Übernahme einer Garantie
z. B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden.
8.2 Beratung leisten wir nach bestem Wissen auf Grund unserer
Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und
Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des
Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich
eine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von Ziff. 8.1 sind. Sie
befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
8.3 Bei Käufen haften wir für Mängel unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
a) Unser Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei
Eingang unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls
Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich
nach Ankunft und vor Verwendung des Vertragsgegenstandes, spätestens
jedoch innerhalb von 8 Tagen ab Eingang, schriftlich und spezifiziert
geltend zu machen. Auch im Falle einer Beanstandung ist der Kunde
verpflichtet, den Vertragsgegenstand anzunehmen. Dieser ist sachgemäß
zu lagern und nur auf unseren ausdrücklichen Wunsch hin zurückzusenden.
b) Mängel, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht
erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in der gleichen
Weise bei uns geltend zu machen. Bei nicht form- und/oder nicht
fristgemäßer Rüge gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt.
c) Unser Kunde hat unseren Beauftragten Gelegenheit zu geben,
den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen.
Anderenfalls entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche.
d) Wir leisten ab Ablieferung 1 Jahr Gewähr für einwandfreies
Material sowie fachgerechte Herstellung, es sei denn, es gilt eine
zwingende längere gesetzliche Gewährleistungsfrist.
e) Wir leisten keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und
Behandlung des Vertragsgegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen
weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch
unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang. Entgegen den
von uns zum Vertragsinhalt gemachten Hinweisen oder Richtlinien
entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns.
f) Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte
Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur
Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit
vorhanden, DIN-Normen und unsere Werks-Normen.
g) Mehr- und Minderlieferungen in Menge und Stückzahl sind bis zu 10% zulässig, sie berechtigen nicht zu Mängelrügen.
h) Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat uns unser Kunde
angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert,
entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns. Falls die
Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann unser Kunde auch vom Vertrag
zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche gegen
uns oder unsere Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig
gehandelt oder es tritt ein Personenschaden ein.
i) Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach
Angaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen unseres Kunden,
soweit Mängel darauf beruhen.
9. Schutzrecht
9.1 Zeichnungen, Werkzeuge, Formen und Sondervorrichtungen die wir anfertigen, verbleiben unser Eigentum.
9.2 Haben wir nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern
oder Verwendung von beigestellten Teilen unseres Kunden zu liefern, so
haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt
werden. Wir werden unseren Kunden gegebenenfalls auf uns bekannte
Rechte hinweisen. Unser Kunde hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter
freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Bei uns
bis dahin angefallene Kosten gehen zu Lasten unseres Kunden. Wird uns
die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein
ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der
Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Kosten eventueller
Rechtsstreite hat unser Kunde zu übernehmen.
9.3 Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum
Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch auf Kosten unseres Kunden
zurückgesandt, anderenfalls sind wir berechtigt, diese 3 Monate nach
Abgabe unseres Angebots zu vernichten.
9.4 Die Urheber- und gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechte
an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten
Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen stehen
uns zu, und zwar auch dann, wenn unser Kunde hierfür die Kosten
übernommen hat.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1 Wir sind berechtigt, die auf Grund der
Geschäftsbeziehungen von unserem Kunden erhaltenen Daten gemäß den
Bestimmungen des Bundes-Datenschutzgesetzes zu verarbeiten,
insbesondere auch den Kreditversicherer die für die Kreditversicherung
erforderlichen Daten zu übermitteln.
10.2 Die Abtretung von Ansprüchen, die unserem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.
10.3 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam
sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des
Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Etwa unwirksam werdende
Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen
wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen
nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des
Vertrages dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.4 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist D-59823 Arnsberg.
10.5 Gerichtsstand ist in allen Fällen, und zwar auch für alle künftigen Ansprüche aus dem Geschäft einschließlich solcher aus Wechsel, Schecks und anderer Urkunden der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.